Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der Spezialtransporte Philippi GbR, Harham 8, 85447 Fraunberg vertreten durch Herrn Aloys Philippi und Herrn Patrick Philippi

  1. Anwendungsbereich
    Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Transportleistungen, die von uns oder in unserem Auftrag, durchgeführt werden. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies von uns ausdrücklich, schriftlich bestätigt wurde. Zwingende gesetzliche Regelungen gehen diesen AGB vor.
  2. Aufträge
    Auftraggeber erteilen Spezialtransporte Philippi Transportaufträge telefonisch, per E-Mail oder auf einem anderen elektronischen Kommunikationsweg. Spezialtransporte Philippi wird diesen Auftrag schriftlich oder telefonisch annehmen. Als Annahme gilt auch der Beginn der Durchführung des Transportauftrags durch Entsendung des Transportfahrzeugs durch Spezialtransporte Philippi an die vom Auftraggeber genannte Beladestelle zum Beladezeitpunkt.
  3. Pflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber unterrichtet Spezialtransporte Philippi rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrags beeinflussenden Faktoren. 
    2. Insbesondere hat der Auftraggeber Spezialtransporte Philippi über die genaue Art und gegebenenfalls Gefahr des Transportguts, sowie zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu informieren. Dies umfasst die Mitteilung notwendiger Klassifizierungen nach anwendbarem Gefahrgutrecht, die Information von Spezialtransporte Philippi über anwendbare, zu beachtende gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften und die Übergabe der erforderlichen Unterlagen spätestens bei Übernahme des Transportguts durch Spezialtransporte Philippi.
    3. Bedarf der Transport besonderer behördlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen oder sind für den Transport verkehrslenkende Maßnahmen erforderlich, so obliegt es dem Auftraggeber diese zu beantragen und deren Gültigkeit für die Dauer des Transports sicher zu stellen. Spezialtransporte Philippi wird den Auftraggeber hierbei, sofern vereinbart, unterstützen.
    4. Der Auftraggeber schafft alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind auf eigene Rechnung und Gefahr. So stellt Auftraggeber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, gegebenenfalls erforderliches Material und Fahrzeuge zur Be- und Entladung der Transportfahrzeuge und stellt das Transportgut an der Beladestelle in einem zur Durchführung des Auftrags bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung. Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass Spezialtransporte Philippi die für das Befahren fremder, nicht öffentlicher Wege, Straßen und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer erhält und stellt Spezialtransporte Philippi von jedweden Ansprüchen Dritter, die sich aus dem unbefugten in Anspruch nehmen eines fremden Grundstücks ergeben, frei.
    5. Auftraggeber stellt die Anbindung und die Befahrbarkeit von Baustraßen zur Be- und Entladestelle mit den Transportfahrzeugen sicher und haftet Spezialtransporte Philippi für jedweden aus der Verletzung dieser Pflicht entstehenden Schaden. Insbesondere ist der Auftraggeber verantwortlich dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort, an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat Spezialtransporte Philippi auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Spezialtransporte Philippi hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf. Im Übrigen darf Spezialtransporte Philippi sich jedoch auf jedwede Angaben des Auftraggebers zu den Bodenverhältnissen verlassen und ist, sofern nicht eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vorliegt, zur Nachprüfung nicht verpflichtet.
    6. Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass an der Verlade- und an der Entladestelle vom Auftraggeber bevollmächtigte Personen anwesend sind, die die zur Abwicklung des Transportvertrags erforderlichen Erklärungen abgeben können und das Transportgut an Spezialtransporte Philippi übergeben und in Empfang nehmen können.
  4. Pflichten von Spezialtransporte Philippi
    1. Spezialtransporte Philippi nimmt die Interessen des Auftraggebers wahr, wird den erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel, Hindernisse oder Besonderheiten prüfen und dem Auftraggeber alle, sich ihm aufdrängenden, Umstände, die die Ausführung des Auftrags mit sich bringt, unverzüglich anzeigen und gegebenenfalls Weisungen des Auftraggebers einholen.
    2. Spezialtransporte Philippi trägt Sorge dafür, dass die zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Transportfahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand sind und zum Transport des Transportguts geeignet sind. 
    3. Spezialtransporte Philippi setzt für die Durchführung des Transports geeignetes, fachlich geschultes Fahrpersonal ein.
    4. Spezialtransporte Philippi quittiert die Übernahme des Transportguts. Hierbei bestätigt Spezialtransporte Philippi ausschließlich die Menge, nicht jedoch die Art oder Zusammensetzung des übernommenen Transportguts.
    5. Spezialtransporte Philippi lässt sich vom Empfänger des Transportguts die Übernahme des Transportguts quittieren. Weigert sich der Empfänger eine entsprechende Quittung zu erteilen, so wird Spezialtransporte Philippi Weisung des Auftraggebers einholen. Als Quittung können sämtliche Dokumente dienen, die die Durchführung des Auftrags nachweisen.
    6. Spezialtransporte Philippi wird schriftliche Weisungen des Auftraggebers nach Vertragsschluss beachten, soweit bei Durchführung der Weisung nicht Nachteile für Spezialtransporte Philippi, Gefahr für Leib und Leben oder Schäden an anderen Transportgütern drohen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beabsichtigt Spezialtransporte Philippi einer Weisung nicht nachzukommen, so hat Spezialtransporte Philippi den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. 
    7. Spezialtransporte Philippi wird dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Transports Auskunft geben und nach Durchführung Rechenschaft ablegen. Zur Offenlegung von Kosten ist Spezialtransporte Philippi nicht verpflichtet.
    8. Spezialtransporte Philippi wird dem Auftraggeber alles, was Spezialtransporte Philippi während der Durchführung des Transportauftrags erhält, herausgeben.
  5. Haftung
    1. Spezialtransporte Philippi haftet, vorbehaltlich der Regelung in § 435 HGB, für Güterschäden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft (§§ 429, 430 und 432 HGB), maximal begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verloren gegangenen Transportguts.
    2. Für andere Schäden als Güterschäden, mit Ausnahme von Personen- und Sachschäden an Drittgut, haftet Spezialtransporte Philippi der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache dessen, was bei Verlust des Transportguts zu zahlen wäre, maximal jedoch je Schadensfall auf einen Betrag von 125.000 Euro.
    3. Im Übrigen haftet Spezialtransporte Philippi außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Dies gilt nach Maßgabe der §§ 434 und 436 HGB auch für außervertragliche Schäden. 
    4. Spezialtransporte Philippi haftet in jedem Schadensfall maximal für einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
    5. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen.
  6. Vergütung und Aufwendungsersatz
    1. Ist nichts anderes vereinbart, gelten für den Transportauftrag die jeweils gültigen Preise der Spezialtransporte Philippi für die Durchführung von Transportaufträgen. Abrechnung erfolgt nach Gewicht, Entfernung und Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätze). Sonstige Arbeiten werden in Regie nach Zeitaufwand berechnet.
    2. Kosten für Genehmigungen und sonstige Gebühren oder Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Transportauftrags, einschließlich der Kosten für gegebenenfalls erforderliche Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verkehrswegehelfer und Verkehrswegesicherung, Transportsicherung oder behördlich angeordnete oder gebotene Sicherungsmaßnahmen entstehen, trägt der Auftraggeber.
    3. Alle vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die Spezialtransporte Philippi, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen ist.
    4. Rechnungen sind ohne Skonto, nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen fällig und unbar auf das in der Rechnung angegebene Konto von Spezialtransporte Philippi zu zahlen.
  7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
    Gegenüber Ansprüchen aus dem Transportvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
  8. Leistungshindernisse und höhere Gewalt
    1. Kann Spezialtransporte Philippi das Transportgut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so wird dies dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt und entsprechend § 419 HGB Weisung des Auftraggebers eingeholt. Kündigt der Auftraggeber aus diesem Grund, so stehen Spezialtransporte Philippi Ansprüche aus § 415 Abs. 2 BGB nicht zu.
    2. Leistungshindernisse, die nicht aus der Sphäre einer der Parteien rühren, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Hierbei handelt es sich insbesondere, jedoch nicht ausschließlich um Akte höherer Gewalt, Krieg, Unruhen, terroristische Anschläge, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Verkehrswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse mit unmittelbarer Auswirkung auf die Durchführung des Transportvertrags.

      Im Falle eines Leistungshindernisses wird jede Partei die andere unverzüglich unterrichten. Darüber hinaus wird Spezialtransporte Philippi Weisung des Auftraggebers einholen.
  9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort des Transportvertrags und Gerichtsstand für alle mit dem Transportvertrag oder seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit stehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich der Sitz von Spezialtransporte Philippi. 
    2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Spezialtransporte Philippi gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufvertragsrechts. 

Fraunberg, Februar 2020